Aktuelle Gesetzeslage E-Scooter *UPDATE*

Am kommenden Freitag (17.05.2019) wird im Tagesordnungspunkt 35 die aktuelle Fassung der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) abgestimmt.

Bevor diese Verordnung nicht verabschiedet wurde, sind alle E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt.

Was bedeutet die eKFV für E-Scooter Fahrer?

Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des E-Scooter

Damit der E-Scooter im Straßenverkehr teilnehmen darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der E-Scooter muss eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis besitzen
  • Es muss eine Versicherungsplakette angebracht sein
  • Das Fabrikschild mit einer Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), der ABE-Genehmigungsnummer, der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und dem Fahrzeugtyp (Elektrokleinstfahrzeug) muss angebracht sein
  • Am Fahrzeug müssen zwei unabhängige Bremsen angebracht sein, die den E-Scooter bis zum Stillstand abbremsen können
  • Es müssen ein Fahrlicht, ein Rücklicht, sowie ggf. zwei Fahrtrichtungsanzeiger angebracht sein
  • Als Schallzeichen (Hupe) muss mindestens eine helltönende Glocke installiert sein
Siehe auch  Metz Moover im Test

Wo darf gefahren werden?

E-Scooter bis 12 km/h dürfen wie folgt gefahren werden:

  • Innerorts
    • Gehwege
    • Geh- und Radwege
    • Fußgängerzonen
    • Radwege (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Radfahrstreifen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Fahrradstraßen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Fahrbahnen (wenn 1-6 nicht vorhanden)
    • Verkehrsberuhigten Bereichen (wenn 1-6 nicht vorhanden)
  • Außerorts
    • Gehwege
    • Geh- und Radwege
    • Radwege (wenn 1 und 2 nicht vorhanden)
    • Seitenstreifen (wenn 1 und 2 nicht vorhanden)

E-Scooter bis 20 km/h dürfen wie folgt gefahren werden:

  • Innerorts
    • Radwege
    • Radfahrstreifen
    • Fahrradstraßen
    • Fahrbahnen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Verkehrsberuhigten Bereichen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
  • Außerorts
    • Radwege
    • Seitenstreifen
    • Fahrbahn (wenn 1 und 2 nicht vorhanden)

Auf Verkehrsflächen die gemeinsam mit Fußgängern genutzt werden, haben Fußgänger generell Vorrang. Auf Radverkehrsflächen muss auf den Radverkehr Rücksicht genommen werden und schnelleren Radfahrern das Überholen ermöglicht werden.

Siehe auch  Bundesrat stimmt für Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung

Mit dem folgenden Schild werden Verkehrsflächen für E-Scooter bis 20 km/h freigegeben.

Das folgende Schild soll zum Verbieten von E-Scooter genutzt werden.

Beim Parken werden E-Scooter mit der neuen Verordnung wie Fahrräder eingeordnet und dementsprechend abgestellt.

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Forca E-Scooter »Speedster 45 km/h Basic«, 45 km/h, 40 km, klappbar
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1.549,00
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SXT Scooters E-Scooter »SXT Light Plus V – eKFV Version -«, 20 km/h, 40 km
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1.099,00
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NIU E-Scooter »KQI3 Sport«, 20 km/h, 40 km
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637,00
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