Aktuelle Gesetzeslage E-Scooter *UPDATE*

Am kommenden Freitag (17.05.2019) wird im Tagesordnungspunkt 35 die aktuelle Fassung der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) abgestimmt.

Bevor diese Verordnung nicht verabschiedet wurde, sind alle E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt.

Was bedeutet die eKFV für E-Scooter Fahrer?

Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des E-Scooter

Damit der E-Scooter im Straßenverkehr teilnehmen darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der E-Scooter muss eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Einzelbetriebserlaubnis besitzen
  • Es muss eine Versicherungsplakette angebracht sein
  • Das Fabrikschild mit einer Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), der ABE-Genehmigungsnummer, der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und dem Fahrzeugtyp (Elektrokleinstfahrzeug) muss angebracht sein
  • Am Fahrzeug müssen zwei unabhängige Bremsen angebracht sein, die den E-Scooter bis zum Stillstand abbremsen können
  • Es müssen ein Fahrlicht, ein Rücklicht, sowie ggf. zwei Fahrtrichtungsanzeiger angebracht sein
  • Als Schallzeichen (Hupe) muss mindestens eine helltönende Glocke installiert sein
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Wo darf gefahren werden?

E-Scooter bis 12 km/h dürfen wie folgt gefahren werden:

  • Innerorts
    • Gehwege
    • Geh- und Radwege
    • Fußgängerzonen
    • Radwege (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Radfahrstreifen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Fahrradstraßen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Fahrbahnen (wenn 1-6 nicht vorhanden)
    • Verkehrsberuhigten Bereichen (wenn 1-6 nicht vorhanden)
  • Außerorts
    • Gehwege
    • Geh- und Radwege
    • Radwege (wenn 1 und 2 nicht vorhanden)
    • Seitenstreifen (wenn 1 und 2 nicht vorhanden)

E-Scooter bis 20 km/h dürfen wie folgt gefahren werden:

  • Innerorts
    • Radwege
    • Radfahrstreifen
    • Fahrradstraßen
    • Fahrbahnen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
    • Verkehrsberuhigten Bereichen (wenn 1,2 und 3 nicht vorhanden)
  • Außerorts
    • Radwege
    • Seitenstreifen
    • Fahrbahn (wenn 1 und 2 nicht vorhanden)

Auf Verkehrsflächen die gemeinsam mit Fußgängern genutzt werden, haben Fußgänger generell Vorrang. Auf Radverkehrsflächen muss auf den Radverkehr Rücksicht genommen werden und schnelleren Radfahrern das Überholen ermöglicht werden.

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Mit dem folgenden Schild werden Verkehrsflächen für E-Scooter bis 20 km/h freigegeben.

Das folgende Schild soll zum Verbieten von E-Scooter genutzt werden.

Beim Parken werden E-Scooter mit der neuen Verordnung wie Fahrräder eingeordnet und dementsprechend abgestellt.

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